Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung, worunter die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung versteht, dass Rechtsbehelfe gegen einen Verwaltungsakt dessen Vollziehbarkeit hemmen. In zwei wichtigen Konstellationen entfalten Widerspruch und Anfechtungsklage jedoch keine aufschiebende Wirkung. Dies ist einerseits der Fall, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet wird, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO. Zudem kommt auch Widersprüchen und Anfechtungsklagen eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung zu, § 212a Abs. 1 BauGB.
Um in diesen Fällen dennoch zu einer aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage zu gelangen, bedarf es eines entsprechenden Antrags bei dem Gericht der Hauptsache auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung, wobei der Antrag auch schon vor Erhebung einer Anfechtungsklage zulässig ist.
Das Gericht trifft die Entscheidung über die Anordnung / Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung anhand einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Miteinander abgewogen wird das behördliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts und das Interesse des Betroffenen an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit.