BauO NRW (2018)
Die Bauordnung NRW 2018 ist zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Damit hat das[...]
Bau- und Immobilienrecht
Der Untersuchungsgrundsatz aus § 24 BVwVfG besagt, dass die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat und dabei Art und Umfang der Ermittlungen bestimmt, wobei sie an das Vorbringen und Anträge der Beteiligten nicht gebunden ist. Ausdrücklich zu den ermittelnden Umständen gehören dabei diejenigen, die für die Beteiligten günstig sind.