Beratungs- und Auskunftspflichten

Aus § 25 BVwVfG folgen drei wesentliche verschiedene Grundsätze des Verwaltungshandelns, die Ausdruck der dienenden Funktion der Verwaltung gegenüber dem Bürger sind.

Gemäß § 25 Abs. 1 BVwVfG soll die Behörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind, sog. Beratungspflicht.

Gemäß § 25 Abs. 2 BVwVfG hat die Behörde, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit dem künftigen Antragsteller zu erörtern, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann, sog. Erörterungspflicht.

Gemäß § 25 Abs. 3 BVwVfG hat die Behörde darauf hinzuwirken, dass die betroffene Öffentlichkeit bei Planungsvorhaben frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet wird, sog. Pflicht zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung.