Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist der wichtigste Grundsatz bei der Auswahl der Rechtsfolgen einer Ermächtigungsgrundlage und lässt sich in vier Unterpunkte unterteilen.

1. Dem Verwaltungshandeln muss ein legitimes Ziel zugrunde liegen. Dieses folgt in der Regel schon aus dem Gesetz, dass umgesetzt werden soll.

2. Das staatliche Handeln muss geeignet sein, die Erreichung dieses Ziels zumindest zu fördern.

3. Es muss zudem erforderlich sein, was nur dann der Fall ist, wenn es kein milderes, aber gleich effektives Mittel zur Erreichung des gesetzlichen Ziels gibt.

4. Zuletzt muss das Verwaltungshandeln verhältnismäßig im engeren Sinne sein, was eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen des Staates und des Betroffenen voraussetzt.