Dem Bauplanungsrecht kommt die Aufgabe zu, die rechtliche Qualität des Bodens und dessen Nutzbarkeit festzulegenj. Regelungsgegenstand des Bauplanungsrechts sind also die Vorbereitung und Leitung der baulichen Nutzung und sonstigen Nutzung der Grundstücke, insbesondere durch Pläne, die die Rechtsqualität des Bodens festlegen. Insoweit wird auch von Städtebaurecht bzw. Stadtplanungsrecht gesprochen.
Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Kommunen Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies erforderlich ist. Diese sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten sowie die in § 1 Abs. 5, 6 BauGB aufgelisteten Planungsziele, -grundsätze und -leitlinien berücksichtigen. Die beiden Hauptinstrumente der Bauleitplanung sind der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan (§§ 5–7 BauGB) und der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan (§§ 8-10 BauGB). Beide Instrumente sind aufeinander bezogen und dienen der Vorbereitung und Leitung der baulichen und sonstigen Nutzung der Grundstücke, § 1 Abs. 1 BauGB.