Die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO ist darauf gerichtet, einen Verwaltungsakt, der sich für den Adressaten als nachteilig darstellt, abzuändern oder aufzuheben. Sie ist begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Gleichzeitig kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie ein schon vollzogener Verwaltungsakt rückgängig zu machen ist.
Die Anfechtungsklage kann derjenige zulässigerweise erheben, der geltend macht, durch den Verwaltungsakt in einem seiner subjektiven Rechte verletzt zu sein. Unter subjektiven Rechten versteht man solche Rechte, die auch den Schutz der einzelnen Privatperson bezwecken.
Die sog. Drittanfechtungsklage kann derjenige erheben, der zwar nicht selber Adressat des Verwaltungsaktes ist, gleichwohl trotzdem durch diesen in seinen Rechten berührt sein kann. Diese Möglichkeit besteht z. B. bei Nachbarn eines Bauvorhabens, die durch die erteilte Baugenehmigung in eigenen, aus dem Grundstückseigentum folgenden Rechten verletzt sein können, wie dies u. a. bei der Nichteinhaltung von Abstandsflächen oder der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme der Fall ist.
Die Klage ist nach § 81 Abs. 1 VwGO schriftlich bei Gericht zu erheben. Dazu kann sie sowohl postalisch an das Gericht verschickt als auch in der jeweiligen Geschäftsstelle abgegeben werden, wo sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten erhoben werden kann. Das zuständige Gericht ist in aller Regel das örtlich zuständige Verwaltungsgericht.
Die Klage ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides oder, wenn ein solcher nicht erforderlich ist, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, zu erheben, § 74 Abs. 1 VwGO. Ist der Verwaltungsakt nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen oder ist diese unrichtig, so kann die Klage innerhalb eines Jahres erhoben werden, § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO. Dies stellt jedoch eine absolute Ausnahme dar, weshalb sich grundsätzlich an der Monatsfrist zu orientieren ist.