Das Verwaltungsrecht stellt einen wesentlichen Teil des öffentlichen Rechts dar, also desjenigen Rechtsgebiets, dass das Verhältnis zwischen den sog. Trägern öffentlicher Gewalt (insb. Behörden) auf der einen Seite und Privatpersonen sowie Unternehmen auf der anderen Seite regelt.
Es umfasst alle Rechtsnormen, die für die Verwaltungstätigkeit, das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsorganisation gelten. Dabei wird in aller Regel zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Verwaltungsrecht unterscheiden. Während ersteres die rechtliche Ausgangslage für die Verwaltung und ihre Tätigkeit bildet, bezeichnet letzteres verschiedene fachspezifische Gesetze, die nur für Teilbereiche der Verwaltungstätigkeit Geltung beanspruchen.
Aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG werden drei Grundsätze hergeleitet, die für die Verwaltungstätigkeit und damit auch für das Verwaltungsrecht maßgeblich sind:
1. Vorrang des Gesetzes: Die Verwaltungstätigkeit muss sich im Rahmen der geltenden Gesetze bewegen.
2. Vorbehalt des Gesetzes: Die Verwaltungstätigkeit muss durch ein Gesetz legitimiert sein.
3. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Bei Eingriffen in die Rechte von Privatpersonen und Unternehmen muss die Verwaltung die Grenze der Zumutbarkeit wahren.