Die Revision ist in der Verwaltungsgerichtsordnung in den §§ 132ff. geregelt. Anders als im Berufungsverfahren wird im Revisionsverfahren der Streitfall nicht im selben Umfang wie vor dem Verwaltungsgericht überprüft. Vielmehr findet lediglich eine Überprüfung in rechtlicher Hinsicht statt, was bedeutet, dass die Revision nur darauf gestützt werden kann, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht oder einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt, § 137 Abs. 1 VwGO (sog. relativer Revisionsgrund). Die Verletzung von Bundesrecht ist immer dann anzunehmen, wenn einer der abschließend aufgezählten sog. absoluten Revisionsgründe nach § 138 VwGO vorliegt. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war.
Ähnlich wie bei der Berufung, muss auch die Revision durch das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung durch das Bundesverwaltungsgericht zugelassen werden. Dabei ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn ein Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Ein solcher Grund liegt vor, wenn:
1. Die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
2. Das Urteil insbesondere von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
3. Ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Wird die Revision nicht bereits durch das Oberverwaltungsgericht zugelassen, kann hiergegen mit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 VwGO vorgegangen werden, welche bei dem Gericht eingelegt werden muss, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.