Anhörung

Gemäß § 28 BVwVfG muss die Behörde, bevor sie einen Verwaltungsakt erlässt, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

Von der Anhörung kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug notwendig erscheint.