Sicherungs- / Regelungsanordnung

Die einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO unterscheidet zwischen der Sicherungsanordnung nach Satz 1 und der Regelungsanordnung nach Satz 2. Bei der Sicherungsanordnung handelt es sich um eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand, die das Gericht treffen kann, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Diese einstweilige Anordnung dient also dazu, den Status quo in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht vor Veränderungen durch behördliche Maßnahmen zu bewahren.

Im Gegensatz dazu steht die Regelungsanordnung, welche den Status quo gerade zugunsten des Antragsstellers verändern und damit seinen Rechtskreis erweitern soll. Entsprechend der gesetzlichen Regelung sind einstweilige Anordnungen daher auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern.

Auf Antrag erlässt das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung, wenn der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft machen kann. Der Anordnungsanspruch bezeichnet den Anspruch des Antragstellers auf die begehrte Änderung der Rechtslage in materieller Hinsicht und setzt damit voraus, dass es zumindest wahrscheinlich ist, dass der Antragsteller einen Anspruch darauf hat, dass die Rechtslage zu seinen Gunsten geändert wird. Der Anordnungsgrund setzt voraus, dass dem Antragsteller ein Zuwarten auf den Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht zugemutet werden kann, weil dadurch die Wahrnehmung seiner Rechte erschwert werden würde. Maßgeblich hierfür ist die Frage, wer das Risiko tragen soll, dass im Hauptsacheverfahren eine gegenteilige Entscheidung getroffen wird.