Fortsetzungsfeststellungsklage

Mit der Fortsetzungsfeststellungsklage kann festgestellt werden, dass ein Verwaltungsakt, der sich nach Klageerhebung aber vor Ergehen des Urteils erledigt hat, rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger an dieser Feststellung ein berechtigtes Interesse hat, § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO. Der gesetzlichen Grundkonzeption entspricht nur der Fall der Erledigung des Verwaltungsaktes im Rahmen einer erhobenen Anfechtungsklage. Darüber hinaus besteht jedoch Einigkeit, die Fortsetzungsfeststellungsklage auch auf den Fall anzuwenden, dass sich der Verwaltungsakt im Rahmen einer Verpflichtungsklage erledigt hat. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Fortsetzungsfeststellungsklage auch dann statthaft, wenn sich der Verwaltungsakt vor Klageerhebung erledigt hat.

Ein Verwaltungsakt hat sich in diesem Sinne insbesondere dann erledigt, wenn er von der ihn erlassenden Behörde widerrufen oder zurückgenommen wurde oder er aufgrund Zeitablaufs gegenstandslos geworden ist.

Da die Fortsetzungsfeststellungsklage im Regelfall voraussetzt, dass bereits eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erhoben worden ist, bestehen keine weiteren Form- oder Fristvorgaben.

Das berechtigte Interesse des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes liegt wie bei der Feststellungsklage immer dann vor, wenn die Wiederholung des Verwaltungsaktes droht, der Kläger ein Interesse an seiner Rehabilitierung hat oder die Feststellung der Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses dient.