Verwaltungsvollstreckungsrecht

Das Verwaltungsvollstreckungsrecht regelt die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Titel, d. h. die Durchsetzung insbesondere von Verwaltungsakten gegenüber Privatpersonen und Unternehmen.

 

Zur Durchsetzung von Geldforderungen oder zur Erzwingung von geforderten Handlungen stehen dem Staat verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, die er dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend zunächst anzudrohen hat, bevor er sie einsetzt, § 13 BVwVG.

Das „mildeste“ Zwangsmittel ist die Ersatzvornahme nach § 10 BVwVG. Hiernach kann die Behörde einen anderen mit der Vornahme einer Handlung auf Kosten des Pflichtigen beauftragen, wenn es sich bei der Handlung um eine sog. vertretbare Handlung handelt, die also durch einen Dritten vorgenommen werden kann.

Liegt keine sog. vertretbare Handlung vor und hängt diese vom Willen des Pflichtigen ab, so kann dieser zur Vornahme der Handlung durch ein Zwangsgeld angehalten werden, § 11 BVwVG.

Der unmittelbare Zwang nach § 12 BVwVG darf als „schärfstes“ Zwangsmittel von der Behörde nur angewandt werden, wenn die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld nicht zum Ziel führen oder untunlich sind.

Die Ersatzzwangshaft nach § 16 BVwVG ist mit den anderen Zwangsmitteln insofern nicht vergleichbar, als es nicht als eigenständiges Zwangsmittel eingesetzt wird, sondern vielmehr der Durchsetzung des Zwangsgeldes dient, wenn dieses uneinbringlich ist. Die Ersatzzwangshaft ist auf höchstens zwei Wochen begrenzt.