Verwaltungsakt

Der Verwaltungsakt ist in § 35 BVwVfG definiert als jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Maßgebliche Funktion eines Verwaltungsakts ist die von ihm ausgehende Verbindlichkeit aufgrund des ihm zugrundeliegenden hoheitlichen Geltungsanspruchs. Ein Verwaltungsakt muss, damit er rechtmäßig ist, auf einer Ermächtigungsgrundlage beruhen und gesetzlichen Verfahrens- und Formvorgaben entsprechen.

Beispielhaft für einen Verwaltungsakt ist die Erteilung oder Ablehnung eines Bauantrags durch das jeweilige Bauamt.