Das öffentliche Baurecht umfasst – in Abgrenzung zum privaten Baurecht – die Gesamtheit aller Rechtsvorschriften, die die Zulässigkeit und die Grenzen, die Ordnung und die Förderung der baulichen Nutzung des Bodens, insbesondere durch Errichtung, bestimmungsgemäße Nutzung, wesentliche Veränderung und Beseitigung baulicher Anlagen, betreffen“ (Stollmann/Beaucamp, Öffentliches Baurecht, 11. Auflage 2017, § 1, Seite 5, Rn. 13. B).
Innerhalb des Rechtsgebiets öffentliches Baurecht wird zwischen Raumordnungsrechts, Bauplanungsrecht sowie den sonstigen baurechtsrelevanten Vorschriften unterschieden. Außerdem gehört zum öffentlichen Baurecht – neben den erwähnten materiell-rechtlichen Vorschriften – auch das Verwaltungsprozessrecht mit seinen baurechtlichen Besonderheiten.