Feststellungsklage

Mit der Feststellungsklage nach § 43 VwGO kann die Feststellung des Bestehens (positive Feststellungsklage) oder Nichtbestehens (negative Feststellungsklage) eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Gemäß § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO ist die Feststellungsklage subsidiär, wenn das klägerische Begehren auch mittels einer Gestaltungs- (also Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage) oder Leistungsklage verfolgt werden kann oder hätte verfolgt werden können.

Unter einem Rechtsverhältnis i. d. S. versteht man die rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder einer Sache, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm ergibt und kraft derer eine Person etwas tun muss, darf oder nicht darf. Ein entsprechendes Rechtsverhältnis liegt z. B. in der Frage, ob ein Bauherr für ein bestimmtes Bauvorhaben eine Baugenehmigung benötigt, oder nicht.

Ein berechtigtes Interesse (Feststellungsinteresse) liegt in jedem rechtlichen, wirtschaftlichen ideellen Interesse. Dies wird in der Regel dann zu bejahen sein, wenn die Wiederholung des staatlichen Handelns droht, der Kläger ein Interesse an seiner Rehabilitierung hat oder die Feststellung der Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses dient.

Eine Frist für die Erhebung der Feststellungsklage besteht nicht. Die Klage ist nach § 81 Abs. 1 VwGO schriftlich bei Gericht zu erheben. Dazu kann sie sowohl postalisch an das Gericht verschickt als auch in der jeweiligen Geschäftsstelle abgegeben werden, wo sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten erhoben werden kann. Das zuständige Gericht ist in aller Regel das örtlich zuständige Verwaltungsgericht.