EuGH, Urteil vom 04.07.2019
Der EuGH hat aus Anlass eines von der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren die[...]
Bau- und Immobilienrecht
Im Gegensatz zum Verwaltungsakt fehlt dem Realakt die verbindliche Regelung, weshalb man diese Handlungsform auch als schlichthoheitliches Handeln bezeichnen kann. Er bezweckt keine Änderung der Rechtslage, sondern vielmehr einen tatsächlichen Erfolg. Hierfür benötigt er erst dann eine Ermächtigungsgrundlage, wenn er die Rechtsstellung Dritter berührt.
Beispielhaft für einen Realakt ist die Teilnahme der Polizei am Straßenverkehr.