Leistungsklage

Die Leistungsklage ist zwar in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht gesondert geregelt, wird aber als existent vorausgesetzt, so z. B. in § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO. Mit der allgemeinen Leistungsklage wird die Verurteilung eines Hoheitsträgers zu einem bestimmten Verhalten begehrt, welches sich nicht als Verwaltungsakt darstellt. Hauptanwendungsfall der allgemeinen Leistungsklage ist die Verurteilung einer Behörde zu einem Realakt, sog. Leistungsvornahmeklage. Daneben kommt die Leistungsklage auch in Form der sog. Unterlassungsklage vor, die auf das Unterlassen eines bestimmten Verhaltens gerichtet ist.

Anders als bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gibt es für die Leistungsklage keine Frist, innerhalb derer die Klage erhoben werden muss. Die Klage kann sich jedoch als unzulässig erweisen, wenn die Geltendmachung der zugrundeliegenden Rechtsverletzung mittlerweile durch Zeitablauf verwirkt ist.

 Die Klage ist nach § 81 Abs. 1 VwGO schriftlich bei Gericht zu erheben. Dazu kann sie sowohl postalisch an das Gericht verschickt als auch in der jeweiligen Geschäftsstelle abgegeben werden, wo sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten erhoben werden kann. Das zuständige Gericht ist in aller Regel das örtlich zuständige Verwaltungsgericht.