Berufung

Die Berufung ist in der Verwaltungsgerichtsordnung in den §§ 124ff. geregelt. Nach § 128 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht als Berufungsgericht den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht, also sowohl in tatsächlicher Hinsicht wie auch in rechtlicher Hinsicht. Dementsprechend können auch neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden.

Bevor das Oberverwaltungsgericht jedoch über die Berufung entscheidet, muss diese entweder direkt vom Verwaltungsgericht oder auf Antrag vom Oberverwaltungsgericht zugelassen werden. Dabei ist die Berufung nur dann zuzulassen, wenn ein Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn:

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen.

2. Die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist.

3. Die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Wird die Berufung nicht bereits durch das Verwaltungsgericht zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Gericht zu beantragen, gegen dessen Urteil mit der Berufung vorgegangen werden soll.