Behördenbegriff

Was mit einer „Behörde“ gemeint ist, definiert § 1 Abs. 4 BVwVfG kurz und knapp mit „jeder Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt“. Was genau jedoch hierunter zu verstehen ist, dürfte sich einem juristischen Laien kaum erschließen.

Das Merkmal „Stelle“ macht deutlich, dass es sich bei einer Behörde um eine Organisationseinheit handeln muss, die vom Wechsel der Amtsträger und hinsichtlich der sächlichen und personellen Ausstattung unabhängig sein muss. Diese Stelle muss durch Rechtsvorschrift mit der Befugnis ausgestattet worden sein, nach außen gegenüber den Bürgern tätig zu werden.

Daneben können auch Privatpersonen oder Unternehmen damit beauftragt sein, im eigenen Namen staatliche Aufgaben wahrzunehmen. Im Rahmen dieser Tätigkeit stellen sie dann ebenfalls eine Behörde dar, sog. Beliehene.