Die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO ist auf die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes gerichtet. Sie ist begründet, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Ist die Sache bereits spruchreif, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantrage Amtshandlung vorzunehmen. Andernfalls verpflichtet es die Behörde, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Verpflichtungsklage kann derjenige zulässigerweise erheben, der geltend macht, durch die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts in einem seiner subjektiven Rechte verletzt zu sein. Unter subjektiven Rechten versteht man solche Rechte, die auch den Schutz der einzelnen Privatperson bezwecken.
Die Klage ist nach § 81 Abs. 1 VwGO schriftlich bei Gericht zu erheben. Dazu kann sie sowohl postalisch an das Gericht verschickt als auch in der jeweiligen Geschäftsstelle abgegeben werden, wo sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten erhoben werden kann. Das zuständige Gericht ist in aller Regel das örtlich zuständige Verwaltungsgericht.
Die Klage ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides oder, wenn ein solcher nicht erforderlich ist, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, zu erheben, § 74 Abs. 1 VwGO. Ist der Verwaltungsakt nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen oder ist diese unrichtig, so kann die Klage innerhalb eines Jahres erhoben werden, § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO. Dies stellt jedoch eine absolute Ausnahme dar, weshalb sich grundsätzlich an der Monatsfrist zu orientieren ist.