Die VOB/B 2016 (2/2016)
Die VOB/B 2016 - Sprengsatz – nicht nur für GroßbaustellenSeit dem 18.04.2016 gilt die neue[...]
Bau- und Immobilienrecht
In § 29 BVwVfG ist das Akteneinsichtsrecht geregelt. Dieses gewährt jedem, der in einem Verwaltungsverfahren Beteiligter ist das Recht, Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu erhalten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung seiner rechtlichen Interessen erforderlich ist.