Mängelrechte aus § 634 BGB: Geltendmachung vor Abnahme des hergestellten (Bau-)Werks
Grundsatzentscheidung des BGH zur Frage, ob Mängelrechte aus § 634 BGB bereits vor Abnahme des hergestellten (Bau-)Werks[...]
Bau- und Immobilienrecht
Im Gegensatz zum Verwaltungsakt fehlt dem Realakt die verbindliche Regelung, weshalb man diese Handlungsform auch als schlichthoheitliches Handeln bezeichnen kann. Er bezweckt keine Änderung der Rechtslage, sondern vielmehr einen tatsächlichen Erfolg. Hierfür benötigt er erst dann eine Ermächtigungsgrundlage, wenn er die Rechtsstellung Dritter berührt.
Beispielhaft für einen Realakt ist die Teilnahme der Polizei am Straßenverkehr.