EuGH, Urteil vom 04.07.2019
Der EuGH hat aus Anlass eines von der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren die[...]
Bau- und Immobilienrecht
Der Nachunternehmer oder Subunternehmer übernimmt einen Teil der Leistungen eines Auftragnehmers. Wer sich gegenüber der öffentlichen Hand zu Leistungen verpflichtet hat, kann nach bestimmten Kriterien einen Nachunternehmer ernennen, der diese teilweise erbringt.
Kein Nachunternehmer: Unternehmen, die bloße Teilleistungen mit reiner Hilfsfunktion erbringen, wie beispielsweise Geräteverleiher oder Lieferanten von Werkstoffen.