Anpassungsverlangen
Beim Anpassungsverlangen handelt es sich um die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde, bei rechtmäßig errichteten baulichen Anlagen zu verlangen, dass diese an das aktuelle Recht angepasst werden.
Das Anpassungsverlangen bezieht sich dabei im Wesentlichen auf Anpassungen der baulichen Anlage selbst, weil von dieser Gefahren für Leben und Gesundheit ausgehen. Da es sich hierbei mitunter um einen erheblichen Eingriff in das Eigentumsrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG handeln kann, muss die Bauaufsichtsbehörde bei ihrem Handeln den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Dieser wirkt sich sowohl auf das „ob“ des Handelns aus als auch auf das „wie“ aus.