Technikraum im Sondereigentum: BGH trennt Raumeigentum von Anlageneigentum
Leitsatz: Räume, in denen dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienende Anlagen und Einrichtungen i.S.d. § 5[...]
Bau- und Immobilienrecht
Die Denkmalfähigkeit entspringt einer Bestimmungsform von Denkmälern, welche auf eine ältere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zurückgeht (Urteil vom 24.06.1960 – VII C 250.59; siehe auch Denkmalfähigkeit). Hiernach war ein denkmalfähiger Gegenstand nur dann denkmalwürdig (Verlinkung Denkmalwürdigkeit), wenn die Erhaltung für den öffentlichen Zweck des Denkmalschutzes erforderlich ist.
Die Denkmalwürdigkeit bezeichnet dabei das öffentliche Interesse an der Erhaltung.