Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine Rechtsverordnung des Bundes, die die Honorarberechnung für Leistungen der Architekten und Ingenieure mit Sitz im Inland regelt, soweit die Architekten- und Ingenieurleistungen von der HOAI erfasst sind und vom Inland aus erbracht werden.
Da die HOAI jedenfalls bis zur Entscheidung des EuGH vom 04.07.2019 als verbindliches Preisrecht für Architekten- und Ingenieurleistungen im Bauwesen galt, waren Honorarabweichungen (z.B. durch Unterschreitungen der Mindestsätze oder Überschreitungen der Höchstsätze) von der HOAI in nur wenigen Ausnahmefällen zulässig (vgl. hierzu auch die Entscheidung des BGH vom 14.05.2020).
Dies lag in der Zweckbestimmung der HOAI. Denn diese sollte sicherstellen, dass den Architekten und Ingenieuren ein auskömmliches Honorar für ihre Leistungen zuteil werden sollte und der Wettbewerb – so die Annahme – die Qualität der Architektentätigkeit gefährde. Sofern nicht „bei Auftragserteilung“ etwas anderes zwischen den Parteien (schriftlich) vereinbart worden ist, galten vor allem die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart (vgl. § 7 Abs. 5 HOAI 2013).
Die Höhe der Vergütung bemisst sich nach der HOAI vor allem an der Aufgabenstellung (Leistungsumfang), den Anforderungen an die geforderten Leistungen (Honorarzone), den anrechenbaren Kosten und den erbrachten Leistungen in den sog. Leistungsphasen.
Da die HOAI – lediglich – (Preisrecht) ist, richtet sich die Frage nach dem geschuldeten Umfang der zu erbringenden Architekten- und/oder Ingenieurleistungen nach dem Vertrag sowie den gesetzlichen Regelungen zum Werkvertrags- bzw. Architektenrecht (§§ 631 ff., 650p BGB), und nicht nach der HOAI.
Die derzeit noch aktuelle Fassung der HOAI 2013 trat im Juli 2013 in Kraft und löste die HOAI 2009 ab.