Enzyklopädie Baurecht

Teileigentum

Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 3 WEG ist Teileigentum das Sondereigentum an „nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes“ in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

Der Unterschied zum Wohneigentum besteht hier lediglich darin, dass Gegenstand nicht Wohnräume, sondern „nicht zu Wohnzwecken dienende Räume eines Gebäudes“ sind.

Im Übrigen sind Wohnungs- und Teileigentum voll identisch. Das Teileigentum verleiht insbesondere keine geringeren Rechte als das Wohnungseigentum und verpflichtet in gleicher Weise.