Die Leistungsbeschreibung – eindeutig, umfassend und keine Produktvorgabe
Fehler und Unklarheiten in der Leistungsbeschreibung gehen zu Lasten des Auftraggebers
Behebung von Fehlern im Leistungsverzeichnis
Es[...]
Bau- und Immobilienrecht
In der 1. Instanz wird der Primärrechtsschutz durch die Vergabekammern gewährleistet. Wird gegen die Entscheidung der Vergabekammer das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde genutzt, ist in 2. Instanz das Oberlandesgericht zuständig.
Wird der Sekundärrechtsschutz bemüht (Schadensersatz), ist je nach Streitwert das Amtsgericht (selten) oder das Landgericht zuständig.