Baulandmobilisierungsgesetz in Kraft
Sie stehen unmittelbar bevor, die Koalitionsverhandlungen der neuen Regierung, in denen die Ziele und Projekte[...]
Bau- und Immobilienrecht
Pflichten, aufgrund derer hauptsächlich ein Vertrag geschlossen wird bzw. die den Vertrag „ausmachen“, werden „Hauptleistungspflichten“ genannt. Anders als „Nebenleistungspflichten“ charakterisieren sie das Schuldverhältnis (z.B. Werk-, Bau- oder Architektenvertrag) und bilden die wesentlichen Vertragsbestandteile. Bei gegenseitigen Verträgen stehen sie im sog. „Synallagma“.