Zuschläge dürfen schon morgens früh erteilt werden
VK Bund, Beschluss vom 28.06.2021 - VK 2-77/21
§ 193 BGB enthält die sogenannte „Montagsfrist“ (wenn[...]
Bau- und Immobilienrecht
Nebenleistungspflichten nehmen Bezug auf die Hauptleistungspflichten und unterstützen lediglich deren Erfüllung. Teilweise sind sie im Gesetz geregelt (vgl. § 402 BGB). Im Übrigen sind sie dem Schuldverhältnis durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu entnehmen. Davon abzugrenzen sind Obliegenheiten.