Die BIM-Methode (3/2016)
Planen und Bauen braucht keinen Gesetzgeber
Kaum ein Begriff der Bauwirtschaft ist so aktuell wie der[...]
Bau- und Immobilienrecht
Nebenleistungspflichten nehmen Bezug auf die Hauptleistungspflichten und unterstützen lediglich deren Erfüllung. Teilweise sind sie im Gesetz geregelt (vgl. § 402 BGB). Im Übrigen sind sie dem Schuldverhältnis durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu entnehmen. Davon abzugrenzen sind Obliegenheiten.