Bauüberwacher muss für Witterungsschutz sorgen
Immer wieder kommt es vor, dass während der Errichtung eines Bauwerks witterungsbedingte Schäden entstehen. Im[...]
Bau- und Immobilienrecht
Obliegenheit ist – in Abgrenzung zu Nebenpflichten – ein Gebot im eigenen Interesse, d.h. ein Handeln, das nicht erzwungen werden kann, aber zur Vermeidung von Rechtsnachteilen im Eigeninteresse geboten ist.
Erzwungen werden können demgegenüber – subjektiv einklagbare – Rechtspflichten. Die Nichterfüllung einer Obliegenheit kann allerdings im Rahmen des des Mitverschuldens (§ 254 BGB) anspruchsmindernd von Bedeutung sein.