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Abbruch

Unter „Abbruch“ ist ein Begriff des Bauordnungsrechts und meint die – vollständige oder teilweise – Beseitigung einer baulichen Anlage. Ein Abbruch kann von einer Behörde angeordnet werden (Abbruchverfügung) oder auf freiwilliger Basis erfolgen. Ob und inwieweit hierfür eine Genehmigung erforderlich ist, ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. In Niedersachsen z.B. ist der Abbruch baulicher Anlagen verfahrensfrei (§ 60 NBauO), in NRW ist es wie folgt geregelt: Für die Beseitigung (Abbruch) eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ist kein Genehmigungsverfahren durchzuführen, soweit

  • bauliche Anlagen ohne Genehmigungsverfahren nach § 62 Absatz 1 BauO NRW 2018 errichtet oder geändert werden dürfen,
  • es sich um freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 nach § 2 Absatz 3 BauO NRW 2018 handelt, oder
  • es sich um sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von bis zu 10 Meter, handelt.

Für alle übrigen Gebäude und baulichen Anlagen ist die beabsichtigte Beseitigung (Abbruch) nach § 62 Absatz 3 BauO NRW 2018 einen Monat vorher bei der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Handelt es sich bei der baulichen Anlage um ein Baudenkmal, gelten Sonderregelungen.

Soweit der Abbruch baulicher Anlagen noch genehmigungspflichtig ist (wie in NRW bis 2018) ergab bzw. ergibt sich die bauordnungsrechtliche Genehmigungspflicht aus den mit einem Abbruch regelmäßig verbundenen nicht unerheblichen Gefahren.

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