20 Jahre Netzwerk Bauanwälte
In diesen Tagen wird das Netzwerk Bauanwälte 20 Jahre alt.
Vor 20 Jahren haben auf Baurecht spezialisierte[...]
Bau- und Immobilienrecht
Die Denkmalfähigkeit entspringt einer Bestimmungsform von Denkmälern, welche auf eine ältere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zurückgeht (Urteil vom 24.06.1960 – VII C 250.59; siehe auch Denkmalfähigkeit). Hiernach war ein denkmalfähiger Gegenstand nur dann denkmalwürdig (Verlinkung Denkmalwürdigkeit), wenn die Erhaltung für den öffentlichen Zweck des Denkmalschutzes erforderlich ist.
Die Denkmalwürdigkeit bezeichnet dabei das öffentliche Interesse an der Erhaltung.