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Gemeinschaftseigentum

Das Gemeinschaftseigentum ist das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen, § 1 Abs. 5 Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum bilden somit das Wohnungseigentum.

In § 5 Abs. 2 WEG ist negativ umschrieben, was nicht Gegenstand von Sondereigentum sein kann, nämlich

• die Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie 

• Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden.

Demnach können z.B. nicht Gegenstand von Sondereigentum (zwingendes GE) sein

• Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand und Sicherheit erforderlich sind (§ 5 Abs. 2 WEG), z.B. Fundamente, tragende Mauern, Balken- und Trägerkonstruktionen, Dächer, Schornsteine

• Teile von Loggien und Balkonen (z.B. Balkonaußenwände, Balkondecke, Balkonbrüstungen, Balkonplatte einschließlich der Isolierschicht)

• die äußere Gestalt des Gebäudes (§ 5 Abs. 1 WEG), z.B. Außenfassade, Außentüren, Außenfenster, Fensterlaibungen

• Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen (§ 5 Abs. 2 WEG),z.B. Eingangshallen, Treppen und Treppenhäuser, Fahrstühle, Entsorgungs- leitungen bis zur ersten Absperrmöglichkeit

Nicht bebaute Grundstücksteile (z.B. Kfz-Abstellplätze im Freien. Garten- und Hofanlagen, Zäune)