Technikraum im Sondereigentum: BGH trennt Raumeigentum von Anlageneigentum
Leitsatz: Räume, in denen dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienende Anlagen und Einrichtungen i.S.d. § 5[...]
Bau- und Immobilienrecht
Das Gemeinschaftseigentum ist das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen, § 1 Abs. 5 Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum bilden somit das Wohnungseigentum....