Ist Corona höhere Gewalt?
Mit Rundschreiben vom 23.03.2020 hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) gegenüber dem[...]
Bau- und Immobilienrecht
Pflichten, aufgrund derer hauptsächlich ein Vertrag geschlossen wird bzw. die den Vertrag „ausmachen“, werden „Hauptleistungspflichten“ genannt. Anders als „Nebenleistungspflichten“ charakterisieren sie das Schuldverhältnis (z.B. Werk-, Bau- oder Architektenvertrag) und bilden die wesentlichen Vertragsbestandteile. Bei gegenseitigen Verträgen stehen sie im sog. „Synallagma“.