OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.10.2022 - 12 MS 188/21
1. Einleitung
Die Genehmigung und der Bau von Windenergieanlagen stellen sich aus den vielfältigsten Gründen als[...]
Bau- und Immobilienrecht
Naturdenkmäler werden nicht durch das Denkmalrecht geschützt, sondern unterliegen dem Natur- und Landschaftsschutz. Geschützt wird also in erster Linie die Bewahrung der für die Ökologie wichtigen Erscheinungsformen einschließlich ihrer Bedeutung für das Landschaftsbild.
Naturdenkmäler sind folglich von Grün- und Gartendenkmälern zu unterscheiden, deren Schutz in der Erhaltung von Zeugnissen der Menschheitsgeschichte zu kultur- und bildungspolitischen Zwecken begründet ist.