Zuschläge dürfen schon morgens früh erteilt werden
VK Bund, Beschluss vom 28.06.2021 - VK 2-77/21
§ 193 BGB enthält die sogenannte „Montagsfrist“ (wenn[...]
Bau- und Immobilienrecht
Naturdenkmäler werden nicht durch das Denkmalrecht geschützt, sondern unterliegen dem Natur- und Landschaftsschutz. Geschützt wird also in erster Linie die Bewahrung der für die Ökologie wichtigen Erscheinungsformen einschließlich ihrer Bedeutung für das Landschaftsbild.
Naturdenkmäler sind folglich von Grün- und Gartendenkmälern zu unterscheiden, deren Schutz in der Erhaltung von Zeugnissen der Menschheitsgeschichte zu kultur- und bildungspolitischen Zwecken begründet ist.