Enzyklopädie Baurecht

Teilungserklärung

Die Errichtung des Wohnungseigentums, also die Bildung von Miteigentumsanteilen in Verbindung mit Sondereigentum, bedarf bei einer Begründung durch Teilung nach § 8 WEG keiner Einigung (= Auflassung; dies wäre auch eine Einigung des Alleineigntümers mit sich selbst, die man voraussetzen kann). Es genügt vielmehr die Erklärung an das Grundbuchamt, dass der Eigentümer das Gebäude in Wohnungseigentum teilt (sog. Teilungserklärung). Diese beinhaltet:

• die Bildung von Bruchteilsmiteigentum am Grundstück

• die Verbindung von Sondereigentum mit Miteigentum

• vielfach, aber nicht notwendig, das Aufstellen der Gemeinschaftsordnung, die das Verhältnis der Miteigentümer regelt.

Beizufügen sind:

• der Aufteilungsplan und

• die Abgeschlossenheitsbescheinigung.

Für die Teilungserklärung gegenüber dem Grundbuchamt ist die Form des § 29 Grundbuchordnung (GBO) vorgeschrieben, also mindestens durch öffentliche Unterschriftsbeglaubigung.

Neben der Teilungserklärung ist nach § 13 GBO der Eintragungsantrag zu stellen.