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Wohnungseigentumsgesetz

Das bundesdeutsche Wohnungseigentumsgesetz (WEG, teilw. auch WoEigG) vom 15. März 1951 regelt – im Falle einer formellen Teilung eines Grundstücks durch Teilungserklärung – das Eigentum an Wohnungen oder Gebäuden (Wohnungseigentum), an nicht zu Wohnzwecken genutzten Räumen oder Flächen (Teileigentum) und das Gemeinschaftseigentum am gemeinsamen Gebäude oder Grundstück.

Die Ausbreitung von Wohnungseigentum und Wohnungseigentümergemeinschaften setzt(e) die rechtlichen Rahmenbedingungen voraus, ohne die es kein Wohnungseigentum geben kann. Dies war auch der Grund, weshalb in Deutschland über einen langen Zeitraum hinweg kein Stockwerkseigentum begründet werden konnte.

Die Zeit bis zum Zweiten Weltkrieg

Und dies hängt damit zusammen, dass dem klassischen römischen Recht ein Eigentum an Teilen eines Gebäudes unbekannt war, weil es von dem Gedanken der Einheit des Eigentums an Grundstück und Gebäude geprägt war.Demgegenüber sah das alte deutsche Recht sehr wohl die Möglichkeit vor, an Teilen eines Gebäudes – in Gestalt des Stockwerkseigentums vor – Eigentum zu erwerben.

Dabei war Stockwerkseigentum nicht auf abgeschlossene Teile eines Hauses beschränkt, sondern konnte seinerzeit sogar an einzelnen Räumen (z.B. Kellern) begründet werden. Die mangelhafte Abgrenzung der Räumlichkeiten, die dadurch begründete Unsicherheit der rechtlichen Verhältnisse, die zu Schwierigkeiten bei der Instandhaltung der Gebäude führte, haben häufig Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben, so dass man auch von „Streit- und Händelhäusern“ sprach.

Da sich das Stockwerkseigentum aufgrund seiner mangelhaften rechtlichen Ausgestaltung nicht bewährt hatte, war der BGB-Gesetzgeber nicht bereit, dieses Rechtsinstitut in das Bürgerliche Gesetzbuch aufzunehmen.

Das hat jedoch nicht dazu geführt, dass es um den Gedanken des Wohnungseigentums völlig still geworden wäre. Das Wohnungseigentum spielte vielmehr schon im Zusammenhang mit der Wohnungsnot nach dem Ersten Weltkrieg eine Rolle und wurde seinerzeit intensiv diskutiert.

Die Entstehung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) nach dem Zweiten Weltkrieg

Ernsthaft ins Gespräch kam das Stockwerkseigentum – und aus demselben Grund – nach dem Zweiten Weltkrieg. Denn während des Zweiten Weltkrieges wurden im Gebiet der heutigen Bundesrepublik ca. 2,25 Millionen Wohnungen und damit rund ein Viertel des Vorkriegsbestandes zerstört oder schwer beschädigt. Durch die Zuwanderung von über 10 Millionen Heimatvertriebenen und Flüchtlingen wuchs der Wohnungsfehlbestand bis 1950 auf etwa 4 bis 5,5 Millionen Wohnungen. Um diese Aufgabe zu bewältigen, wurden in erheblichem Maße öffentliche Fördermittel zur Verfügung gestellt. Diese reichten jedoch nicht aus, um die Verpflichtung, „allen Bürgern ein Dach über dem Kopf zu geben“ zu erfüllen. Deshalb musste eine Möglichkeit geschaffen werden, vermehrt private Investitionen in den Wohnungsbau zu leiten. Dazu schien in besonderem Maße die Ermöglichung der Bildung von Eigentum an Wohnungen in mehrgeschossigen Wohnanlagen geeignet.

Die rechtliche Grundlage dafür schuf das „Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz = WEG), das am 20.03.1951 in Kraft trat. Mit Wirkung zum 1.7.2007 wurde das WEG weitgehend novelliert.

Das WEG ist Teil des Privatrechts und enthält hinsichtlich des Wohnungseigentums sachenrechtliche und schuldrechtliche Vorschriften, die als Sonderrecht Vorrang haben vor den allgemeinen Regelungen des BGB.