Enzyklopädie Baurecht

Baunebenrecht

Während das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht den materiell-rechtlichen Kern des öffentlichen Baurechts bilden, gibt es weitere Rechtsgebiete, die zwar zu den baurechtsrelevanten Vorschriften gehören, aber nicht zum Baurecht im engeren Sinne zählen. Hierzu gehören die Normen, die die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken regeln. Diese werden als „Baunebenrecht“ bezeichnet. 

Zu diesem Baunebenrecht gehört neben dem Wasserrecht (s.u.) und Straßenrecht (Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrheinwestfalen; StrWG NRW), das Immissionsschutzrecht, das Gewerbe- und Arbeitsstättenrecht, das Luftverkehrsrecht, das Gaststättenrecht, das Lebensmittelrecht, das Arzneimittelrecht und das Gesundheitsrecht.

Das Wasserrecht umfasst im Wesentlichen das noch aufgrund Art. 75 Abs. 1 Nr. 4 GG a.F. erlassene Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bzw. aufgrund von Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG erlassene neue WHG sowie die ergänzenden Landeswassergesetze. 

Bei der Planung und Umsetzung von Bauvorhaben spielt das Wasserrecht durchaus eine Rolle. Zwar dient das – zunächst als reines Wirtschaftsrecht eingestufte – Wasserrecht nicht nur dem Umweltschutz, sondern mindestens auch der Bewirtschaftung und Haushaltung mit der Ressource Wasser, die für die Fischerei, die Trinkwasser- und Abwasserentsorgung ebenso von Bedeutung ist wie für die Brauchwassernutzung und die Energiegewinnung. In der Bauleitplanung sind diese Aspekte bzw. Belange zu berücksichtigen. Gleichwohl liegt der Schwerpunkt des Wasserrechts auf den umweltrelevanten Gesichtspunkten, die im Bereich der Raumplanung und Bauleitplanung durchaus zu berücksichtigen sind.