Enzyklopädie Baurecht

Bauvertragsgesetz

In dem am 01.01.1900 in Kraft getretenen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gab es zwar das Werkvertragsrecht, das bei den meisten „Bauverträgen“ Anwendung fand, aber kein eigenständiges Bauvertragsrecht. Als eigenes Rechtsgebiet wurde es erst im 21. Jahrhundert normiert. Am 28. April 2017 verabschiedete der Bundestag das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts. Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 4. Mai 2017 wurde es verkündet und trat am 1. Januar 2018 (,Art. 10 BauVG). Es findet Anwendung auf alle Schuldverhältnisse, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden (Art 2 Nr. 1 BauVG).

Über einen Zeitraum von 117 Jahren war die Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den am Bau Beteiligten der Disposition der Vertragsparteien überlassen, denen mit der VOB/B eine vom DVA den sich ändernden Verhältnissen angepasste Vertragsordnung zur Seite stand, die von der Rechtsprechung nur selten in Frage gestellt worden ist. Als gesetzliches Korrektiv des „freien Spiels der Kräfte“ standen der Recht sprechung lediglich gesetzliche Verbote und – über das in den 1970er Jahren geschaffene AGB-Gesetz – eine für den Gesetzesanwender schwer durchschaubare Inhaltskontrolle einzelner Vertragsklauseln zur Verfügung. Mangels gesetzlicher Leitbilder war das Bauvertragsrecht in zentralen Teilbereichen des Baurechts zum Richterrecht geworden, wodurch die Justiz eine (Gestaltungs-)Macht erringen konnte, die in einem deutlichen Spannungsverhältnis zu der nur rudimentär ausgeprägten Spezialisierung der Richterschaft stand.1

  1. Vgl. hierzu Koenen, Bauvertragsrecht, S. 1034ff. ↩︎