Fördermittel sicherer verwenden: Vorzeitiger Maßnahmebeginn bei Planungsleistungen
Ein für die Praxis erhebliches Problem im Zusammenhang mit Fördermitteln ist der Grundsatz des Verbotes[...]
Bau- und Immobilienrecht
Die Denkmalfähigkeit entspringt einer Bestimmungsform von Denkmälern, welche auf eine ältere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zurückgeht (Urteil vom 24.06.1960 – VII C 250.59). Hiernach war ein denkmalfähiger Gegenstand nur dann denkmalwürdig (Verlinkung Denkmalwürdigkeit), wenn die Erhaltung für den öffentlichen Zweck des Denkmalschutzes erforderlich ist.
Die Denkmalfähigkeit richtet sich dabei nach der Sacheigenschaft und den Schutzgründen der Sache.