Enzyklopädie Baurecht

Leistungsbestimmungsrecht

Das Leistungsbestimmungsrecht gibt dem öffentlichen Auftraggeber das Recht, seinen Beschaffungsbedarf nach seinen Vorstellungen zu befriedigen. Er legt über die Definition des Auftragsgegenstandes fest, welche Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen er in welchen Mengen, mit welcher Ausstattung, in welcher Qualität, in welchem Design, zu welchem Zeitpunkt an welchem Ort und für welche Zeiträume (Vertragsdauer) nachfragt und was davon durch Auftrags- oder Konzessionsvergabe. Der Auftraggeber bestimmt auf welche (zulässige) Weise sein Beschaffungsbedarf gedeckt wird. Mit anderen Worten: Das Vergaberecht regelt das „Wie“ der Beschaffung aber nicht das „Was“.