Enzyklopädie Baurecht

Nachbarrecht

Nachbarrechtsgesetze der Länder sind nicht bundeseinheitlich und regeln auch jeweils nur Teile des privaten Nachbarrechts. Im Vordergrund des zivilen Nachbarrechts stehen jeweils die Rechtsbeziehungen rund um die gemeinsame Grundstücksgrenze (deren Bebauung, Bepflanzung und Nutzung).Weitere Regelungen zum zivilen Nachbarrecht finden sich im BGB, zum öffentlichen Nachbarrecht im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, teilweise auch im Immissionsschutzrecht, soweit es darin um (Abwehr-) Rechte des Nachbarn geht.

Im Bereich des öffentlichen Nachbarrechts kommt es maßgeblich darauf an, ob und inwieweit es sich um die Verletzung als „nachbarschützend“ anerkannter Vorschriften und Regelungen handelt. Nur dann kann sich ein Nachbar gegenüber der Baubehörde mit Erfolg sowohl gegen die – eine bauliche Anlage auf dem Nachbargrundstück legitimierende – Baugenehmigung wenden und ein Einschreiten der Behörde gegen eine über die mit der Baugenehmigung legitimierte Nutzung hinausgehende oder anderweitige Nutzung des Nachbargrundstücks verlangen.

Entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch werden in den meisten baurechtlich relevanten Konstellationen als „Nachbarn“ im Rechtssinne lediglich Grundstückseigentümer (nicht Mieter) anerkannt, wobei mitunter auch Eigentümer nicht unmittelbar angrenzender Grundstücke „Nachbarn“ im Rechtssinne sind.