Bauen im Bestand (1/2016)
Bauen im Bestand - Grundlagenermittlung ist (fast) allesMehr als die Hälfte aller Bauinvestitionen fließen heutzutage[...]
Bau- und Immobilienrecht
Obliegenheit ist – in Abgrenzung zu Nebenpflichten – ein Gebot im eigenen Interesse, d.h. ein Handeln, das nicht erzwungen werden kann, aber zur Vermeidung von Rechtsnachteilen im Eigeninteresse geboten ist.
Erzwungen werden können demgegenüber – subjektiv einklagbare – Rechtspflichten. Die Nichterfüllung einer Obliegenheit kann allerdings im Rahmen des des Mitverschuldens (§ 254 BGB) anspruchsmindernd von Bedeutung sein.