Enzyklopädie Baurecht

Planungshoheit der Gemeinden

Kernelement des Bauplanungsrechts ist die Bauleitplanung. Diese obliegt den Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG). Die Befugnis zur Aufstellung von Bauleitplänen ist Ausdruck der kommunalen Planungshoheit, die wiederum Ausdruck des kommunalen Selbstverwaltungsrechts. Unter dieser grundgesetzlich geschützten Planungshoheit der Gemeinden versteht man die Befugnis, durchgängige und strikte Bindung an staatliche Vorgaben aufgrund eigenen politisch-administrativen Gestaltungs- und Entscheidungsspielraums über die bauliche und sonstige Verwendung und Nutzung des Grund und Bodens des Gemeindegebiets zu disponieren und die zur Verwirklichung des eigenverantwortlich wahrnehmbaren Gestaltungspotenzial erforderlichen planerischen Leitlinien ohne imperative staatliche Beeinflussung zu entwickeln.

Nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG muss den Gemeinden das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Insoweit handelt es sich um ein unmittelbar bindendes Verfassungsrecht. Durch § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird die kommunale Planungshoheit einfach-gesetzlich normiert bzw. konkretisiert. Demzufolge sind Bau-leitpläne von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Die Bauleitplanung ist das zentrale Steuerungsmittel städtebaulicher Entwicklung innerhalb des Gemeindegebiets, und zwar sowohl im Hinblick auf Flächennutzungspläne als auch im Hinblick auf Bebauungspläne. Wenngleich einzelne Darstellungen in einem Flächennutzungsplan gemeindeübergreifend von Bedeutung sein können, steht auch im Rahmen der Erstellung von Flächennutzungsplänen die Planung des Gemeindegebiets im Vordergrund.