Die BIM-Methode (3/2016)
Planen und Bauen braucht keinen Gesetzgeber
Kaum ein Begriff der Bauwirtschaft ist so aktuell wie der[...]
Bau- und Immobilienrecht
In der 1. Instanz wird der Primärrechtsschutz durch die Vergabekammern gewährleistet. Wird gegen die Entscheidung der Vergabekammer das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde genutzt, ist in 2. Instanz das Oberlandesgericht zuständig.
Wird der Sekundärrechtsschutz bemüht (Schadensersatz), ist je nach Streitwert das Amtsgericht (selten) oder das Landgericht zuständig.