OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.10.2022 - 12 MS 188/21
1. Einleitung
Die Genehmigung und der Bau von Windenergieanlagen stellen sich aus den vielfältigsten Gründen als[...]
Bau- und Immobilienrecht
Neben Hauptleistungspflichten und Nebenleistungspflichten gibt es noch Schutzpflichten. Dabei handelt es sich um die Pflicht zur Rücksichtnahme bezogen auf die Rechtsgüter und Interessen der jeweils anderen Partei, vgl. § 241 Abs. 2 BGB. Sie sollen das Integritätsinteresse des Vertragspartners schützen, wobei Inhalt und Umfang nach dem Schuldverhältnis und den Umständen des Einzelfalles ist bestimmen ist.