Mängelrechte aus § 634 BGB: Geltendmachung vor Abnahme des hergestellten (Bau-)Werks
Grundsatzentscheidung des BGH zur Frage, ob Mängelrechte aus § 634 BGB bereits vor Abnahme des hergestellten (Bau-)Werks[...]
Bau- und Immobilienrecht
Ist der EU-Schwellenwert nicht erreicht, sind die Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) nicht anzuwenden. Die Regeln für das Vergabeverfahren richten sich sodann nach dem geltenden Haushaltsrecht des jeweiligen Auftraggebers. Dieses verweist in der Regel auf die VOB/A und die UVgO. Hier sind jedoch viele bundesländerspezifische Regelungen zu beachten.