Zuschläge dürfen schon morgens früh erteilt werden
VK Bund, Beschluss vom 28.06.2021 - VK 2-77/21
§ 193 BGB enthält die sogenannte „Montagsfrist“ (wenn[...]
Bau- und Immobilienrecht
Ist der EU-Schwellenwert nicht erreicht, sind die Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) nicht anzuwenden. Die Regeln für das Vergabeverfahren richten sich sodann nach dem geltenden Haushaltsrecht des jeweiligen Auftraggebers. Dieses verweist in der Regel auf die VOB/A und die UVgO. Hier sind jedoch viele bundesländerspezifische Regelungen zu beachten.