Schwellenwert
Das Deutsche Vergaberecht ist zweigeteilt (vgl. auch hier): Oberhalb der sog. „Schwellenwerte“ gilt ein strenges Wettbewerbsrecht mit umfassenden Rechtsschutzmöglichkeiten. Unterhalb der „Schwellenwerte“ ist das Vergaberecht nach wie vor maßgeblich haushaltsrechtlich geprägt. Diese Zweiteilung wird überlagert durch eine Differenzierung einzelner Beschaffungsvorgänge. So gibt es Beschaffungsvorgänge der öffentlichen Hand im sog. „Sektorenbereich“ (Verkehrs-, Energie- und Trinkwasserversorgung)[1]. Im Verteidigungsbereich[2] sowie die Beschaffungsvorgänge im Übrigen.[3]
Aktuelle Schwellenwerte zum Vergaberecht ab dem 01.01.2022:
Schwellenwerte ohne Mehrwertsteuer | Liefer- und Dienstleistungen | Bauaufträge und Konzessionen |
215.000 € | 5.382.000 € | |
Oberste oder obere Bundesbehörden sowie vergleichbare Bundeseinrichtungen | 140.000 € | 5.382.000 € |
Auftraggeber im Sektoren- bzw. Verteidigungs- und Sicherheitsbereich | 431.000 € | 5.382.000 € |
Quelle: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32021R1952&qid=1636618862494&from=DE.
[1] RL 214/25/EU (Sektorenvergaberichtlinie).
[2] RL 2009/81/EG und RL 2009/43/EG.
[3] RL 2014/24/EU (Allgemeine Vergaberichtlinie).